Überblick über die Krank­schreibung/Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung

Es ist Montag und der Hals kratzt? Wir nähern uns wieder dem Herbst.

Sprechen wir also kurz über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Was ist das und was gilt es zu beachten?

Zu nächst einmal kurz und klar: Die AU ist die festgestellte Bescheinigung eines Arztes über eine Erkrankung, die den Angestellten an der Arbeit hindert.

Nach deutschem Recht muss diese spätestens an dem Arbeitstag vorliegen, der auf den dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Kurz: Wenn Sie am Montag krank sind, muss die AU am Donnerstag vorliegen. Das Wochenende wird nicht mitgezählt, hier fällt die Frist dann immer auf den folgenden Montag.

Aber Vorsicht: Es kann eine eigene Regelung festgelegt werden, sodass die AU bspw. bereits am ersten Krankheitstag vorgelegt werden muss.

Was droht, wenn die AU nicht vorliegt: In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Lohnes verwehren. Sie sollten sich also rechtzeitig kümmern.

Dasselbe gilt für die Zahlung des Krankengeldes durch die Krankenkasse nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit (vorher zahlt der Arbeitgeber). Aber es gibt ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), nach dem es hinreichend ist, wenn Sie alles Zumutbare getan haben, um die AU zu erlangen. So kann es bspw. sein, dass Sie trotz Erscheinen beim Arzt keinen Termin bekommen können, weil die Praxis eventuell überlastet ist.

Seit Januar 2023 kann die AU übrigens auch digital eingereicht werden; der »gelbe Schein« ist damit also Geschichte.

Wie geht das? Ganz einfach: Sie lassen sich wie bisher krankschreiben, bekommen jetzt aber nur noch einen Ausdruck für Ihre persönlichen Unterlagen. Die weitere Übermittlung der Krankschreibung an Krankenkasse und Arbeitgeber erfolgt ab jetzt digital durch die Praxis (Achtung: viele private Praxen nehmen an dem Verfahren noch nicht teil!).

Natürlich sollten Sie sich weiterhin wie gewohnt bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden.

Abschließend wollen wir noch festhalten, dass Sie für den Fall, dass Sie gekündigt haben, und die Kündigungsfrist mittels einer AU überbrücken wollen, dies bitte gut belegen sollten. Eine AU ist erstmal natürlich im Krankheitsfalle vollkommen berechtigt und nicht anfechtbar, aber sollte diese bspw. »zufällig« exakt den Zeitraum der Kündigungsfrist umfassen, kann diese angefochten werden.

In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund!

Ihre Bewerbung.
Machen Sie den ersten Schritt.

*Pflichtfelder (Diese Daten brauchen wir, um mit Ihnen Kontakt aufnehmen zu können. Wir werden Ihre Daten nicht ohne Ihre Zustimmung an Dritte weitergeben.) Mit Absenden der E-Mail akzeptiere ich die Datenschutzbedingungen.